 «Der in Art. 10.2 [...] verwendete Begriff ‘vorsätzlich’ wird für Athleten verwendet, die betrügen. Der Begriff bedeutet […], dass der Athlet […] ein Verhalten an den Tag legte, von dem er […] wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Be- stimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte, und dieses Risiko bewusst einging».