9. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut durch die Einnahme der in Ziff. 8.2 hievor aufgeführten, spezifischen Substanzen zieht gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich, sofern Antidoping Schweiz nachweisen kann, dass der Verstoss «vorsätzlich» begangen wurde. Gelingt Antidoping Schweiz dieser Nachweis nicht, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut lediglich zwei Jahre. 9.1 Den Begriff «vorsätzlich» definiert das Doping-Statut in seinem Kommentar zu Art. 10.2 wie folgt: