8.7 Aufgrund der in Ziff. 6.1 hievor bereits erwähnten Kausalhaftung von Art. 2.1.1 Doping- Statut liegt damit objektiv grundsätzlich auch ein Dopingvergehen resp. ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor. Dies deshalb, da ein Athlet für jede verbotene Substanz verantwortlich ist, die in seiner Probe gefunden wird, und es zum Nachweis einer Anti-Doping-Regelverletzung gemäss Art. 2.1 – wie oben ausgeführt – ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Anders als in Bezug auf den objektiven Tatbestand spielt die Ver- schuldens- resp.