8.6 Nachdem Antidoping Schweiz mittels Analyse durch das von der WADA akkreditierte LAD zweifelsfrei nachweisen konnte, dass sich in der beim Angeschuldigten im Rahmen einer Wettkampfkontrolle entnommenen Urinprobe die jederzeit verbotenen, in Ziff. 8.2 aufgeführten Substanzen befunden hatten, ist das Tatbestandsmerkmal des „Vorhandenseins einer verbotenen Substanz in der Probe eines Athleten“ nach Art. 2.1 Doping-Statut erfüllt.