8.5 Der Angeschuldigte war zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle nicht im Besitz einer gültigen Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ) und hat eine solche auch nachträglich nicht verlangt. Damit war es ihm zu keinem Zeitpunkt – auch nicht rückwirkend – gestattet, die verbotenen Substanzen einzunehmen.