8.3 In seinem Art. 3.2.2 hält das Doping-Statut fest, dass «bei von der WADA akkreditierten Labors […] widerlegbar vermutet [wird], dass diese Analyse und Lagerung von Proben gemäss dem internationalen Standard für Labors vornehmen, womit im Ergebnis ein korrektes Analyseresultat vorliegt». Der Athlet kann diese Vermutung jedoch widerlegen, indem er nachweist, «dass vom internationalen Standard für Labors abgewichen wurde und dass diese Abweichung nach vernünftigem Ermessen ein positives Analyseresultat verursacht haben könnte»: