Das Beweismass besteht dabei gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut darin, dass Antidoping Schweiz überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei «die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist» und die Anforderungen an das Beweismass «in allen Fällen höher [sind] als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst».