Art. 3.1.1 Doping-Statut statuiert, dass Antidoping Schweiz die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen trägt. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut können «Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden». Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob Antidoping Schweiz der Beweis gelungen ist, dass ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut vorliegt. Das Beweismass besteht dabei gemäss Art.