6.2 In Art. 2.1.2 hält das Doping-Statut schliesslich fest, welche Sachverhalte «einen ausreichenden Nachweis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Art. 2.1» darstellen. Dies ist u.a. «das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn der Athlet auf die Analyse der B- Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird». 7. Die anwendbaren Beweisregeln finden sich in Art. 3 Doping-Statut: