Ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut liegt damit unabhängig vom Verschulden vor, weshalb das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) diese Regel als «verschuldensunabhängige Haftung» oder «strict liability» bezeichnet. Die Verschuldensfrage fliesst jedoch bei der Festlegung der Konsequenzen eines Dopingverstosses gemäss Art. 10 Doping-Statut ein.