2.1.1 «die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen», wobei nach derselben Bestimmung die Athleten die Verantwortung dafür tragen, «wenn in ihren Proben verbotene Substanzen [...] nachgewiesen werden». Weiter ist es gemäss Doping- Statut «nicht erforderlich, dass dem Athleten ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, um einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmun- gen gemäss Art. 2.1 zu begründen», womit Art. 2.1.1 eine eigentliche Kausalhaftung statuiert. Ein Verstoss gegen Art.