6.1 Den Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts das «Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten». Dabei ist es nach Art. 2.1.1 «die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen», wobei nach derselben Bestimmung die Athleten die Verantwortung dafür tragen, «wenn in ihren Proben verbotene Substanzen [...] nachgewiesen werden».