2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut liegt hingegen aufgrund der Anträge anlässlich der mündlichen Verhandlung lediglich noch ein Eventualantrag für den Fall vor, dass die DK die Verletzung von Art. 2.1 nicht feststellen sollte. Nachfolgend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt ist: 2 Siehe dazu https://www.swissolympic.ch/ueber-swiss-olympic/mitglieder swiss olympic. Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 9 von 28