6. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse gegen Anti-Doping-Bestim- mungen», um sodann unter den Art. 2.1 bis Art. 2.10 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 Doping-Statut einen «Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen [darstellen] und damit als Doping» gelten. Im vorliegenden Verfahren steht primär die Verletzung von Art. 2.1 Doping-Statut zur Beurteilung. Für die allfällige Sanktionierung einer Verletzung der Art. 2.2 und Art.