5. Im Verfahren vor der DK sind gestützt auf Art. 3 VerfRegl die angeschuldigte Person, Antidoping Schweiz sowie der Sportverband, dem die angeschuldigte Person angehört, Partei. Der Sportverband kann sich allerdings durch den zuständigen internationalen Sportverband vertreten lassen oder auf eine Beteiligung am Verfahren verzichten. Beides hat er vorliegend nicht getan.