2.2 Der Angeschuldigte verfügte zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle als aktiver American- Football-Spieler unbestritten und aktenkundig über eine gültige Lizenz des SAFV. Der SAFV ist seit 1989 ein Mitgliedsverband von Swiss Olympic, wie deren Website entnommen werden kann.2 Im Übrigen anerkennen seine Statuten in Art. 32a und Art. 32b die Bestimmungen des Doping-Statuts explizit. 2.3 Damit ist das Doping-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist gegeben.