Er könnte damit gar nicht als Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts 2021 qualifiziert werden. Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 8 von 28 2. Die DK beurteilt u.a. diejenigen potenziellen Verstösse gegen die Dopingbestimmungen, die von Athleten begangen worden sind, für die das Doping-Statut gilt (Art. 12.1 Doping- Statut). Weiter entscheidet die DK gemäss Art. 10bis Abs. 1 und 2 VerfRegl selbst über ihre Zuständigkeit.