Gemäss der Definition im Anhang des Doping-Statuts 2021 kommen Athleten, die im Zeitraum von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen National-Level-Athleten waren oder einem Kontrollpool einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen, jedoch nicht als Freizeitsportler in Frage. Der Angeschuldigte war als Spieler einer NLA-Mannschaft im American Football dem Kontrollpool Teamsport III von Antidoping Schweiz zugeteilt und als solcher den Meldepflichten unterlegen. Er könnte damit gar nicht als Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts 2021 qualifiziert werden.