1.2 Am 1. Januar 2021 ist sodann das Doping-Statut 2021 in Kraft getreten. Gemäss seinem Art. 25.1 finden seine Bestimmungen grundsätzlich keine rückwirkende Anwendung, wobei gestützt auf Art. 25.2 die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts («lex mitior») vorbehalten bleibt. Die für den relevanten Sachverhalt in Frage kommenden Sanktionen nach dem Doping-Statut 2021 sind jedoch nicht milder als diejenigen im Doping-Statut 2015 vorgesehenen, weshalb in casu die Bestimmungen des Doping-Statuts 2021 nicht anwendbar sind.1 Im Folgenden ist somit stets vom Doping-Statut 2015 («Doping-Sta- tut») die Rede.