4. Es sei der Stiftung Antidoping Schweiz Ersatz der Parteikosten in der Höhe von Fr. 500.00 zuzusprechen. Eventualiter seien der Stiftung Antidoping Schweiz keine Parteikosten aufzuerlegen. Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 7 von 28 5. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig zwischen dem Athleten, Herrn und dem Verband, SAFV, aufzuteilen. Eventualiter seien der Stiftung Antidoping Schweiz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der SAFV stellte seinerseits anlässlich der mündlichen Verhandlung die folgenden Anträge: