H. Mit Eingabe vom 16. April 2021 ersuchte Antidoping Schweiz um Gewährung einer Fristerstreckung von drei Wochen und begründete dieses Gesuch insbesondere damit, dass noch zusätzliche Abklärungen im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten Kronzeugenregelung nach Art. 10.6 Doping-Statut durchzuführen seien. Diesem Gesuch entsprach die DK mit E-Mail-Schreiben vom 18. April 2021.