erachte der SAFV eine Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens des Angeschuldigten als angebracht und beantrage daher lediglich dessen Verwarnung. Sollte die DK eine Verwarnung ausschliessen, so halte es der SAFV für ausreichend, unter Anrechnung der bereits verfügten vorläufigen Sperre eine Gesamtsperre vom maximal einem Jahr auszusprechen. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 nahm und gab die DK Kenntnis der Eingaben des SAFV und des Angeschuldigten und erstreckte Letzterem die Frist zur Stellungnahme bis am 5. März 2021.