 Nach Ansicht des SAFV habe der Angeschuldigte zumindest gegen die Art. 2.1 und Art. 2.2 Doping-Statut verstossen. Ein vorsätzliches Begehen gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut könne ihm jedoch nicht nachgewiesen werden, weshalb gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut eine allfällige Sperre maximal zwei Jahre betrage. Zudem Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 4 von 28