Zur Begründung führte der SAFV u.a. folgendes aus, wobei an dieser Stelle auch hier lediglich eine Zusammenfassung abgegeben und für weiterführende Details auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen resp. im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen wird, wo dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich ist: