Dem Angeschuldigten sowie dem SAFV gewährte die DK schliesslich Frist bis am 15. Februar 2021 zur Einreichung einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Insbesondere forderte sie den Angeschuldigten auf, im Hinblick auf eine allfällige Busse auch seine finanzielle Situation darzulegen und ausreichend zu belegen. C. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 reichte der Angeschuldigte ein begründetes Fristerstreckungsgesuch ein.