Statuts. Weiter sprach die DK gestützt auf Art. 7.9.1 Doping-Statut in Verbindung mit Art. 8 VerfRegl per sofort eine provisorische Sperre gegen den Angeschuldigten aus, da aufgrund der Akten beziehungsweise des Eingeständnisses des Angeschuldigten gegenüber Antidoping Schweiz, unmittelbar vor dem Wettkampfeinsatz die verbotenen Substanzen mit dem Konsum des Getränks «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» eingenommen zu haben, seine Verurteilung wegen eines Dopingvergehens zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich erschien.