 Der Angeschuldigte habe daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2020 zum Vorwurf Stellung genommen und die Analyse der B-Probe verlangt. Nach Abklärung mit dem zuständigen Labor habe Antidoping Schweiz dem Angeschuldigten sodann u.a. den Termin zur Öffnung der B-Probe und deren Kosten mitgeteilt. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 habe der Angeschuldigte daraufhin auf die Analyse der B- Probe verzichtet.