 Mit Schreiben vom 16. November 2020 habe Antidoping Schweiz den Angeschuldigten über den positiven Analysebefund und die vermuteten Dopingverstösse gegen die Art. 2.1, Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic (nachfolgend: Doping-Statut) informiert (Vorhandensein, Anwendung oder Besitz einer verbotenen Substanz). Weiter habe Antidoping Schweiz dem Angeschuldigten im selben Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, die Analyse der B-Probe zu verlangen.