{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n Wie soeben unter Ziff. 11.4 ausgeführt wurde, beantragte Antidoping Schweiz zwar, den\nBeginn der Sperre auf das Datum der Probenahme vorzuverlegen. Zur Begründung verwies Antidoping Schweiz an der mündlichen Verhandlung auf Art. 10.11.1 Doping-Statut,\nmachte also eine erhebliche Verzögerung während des Anhörungsverfahrens geltend.\nDie DK erachtet die Verfahrensdauer von rund acht Monaten ab Eröffnung des Disziplinarverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung indessen als vertretbar und nicht so ungebührend lang, als dass eine Vorverlegung des Beginns der Sperre angezeigt wäre.\nDies umso mehr, als die Verfahrensdauer einerseits auch mit der besonderen Situation\nrund um die Covid-19-Pandemie und andererseits mit zusätzlichen Abklärungen rund\num die Kronzeugenregelung zusammenhängt (siehe einleitend unter den Buchstaben G\nund H), wobei letzteres im Ergebnis dem Angeschuldigten zugutekommt.\n\n13. Wie unter Ziff. 6 hievor ausgeführt wurde, liegt in casu für die allfällige Sanktionierung\neiner Verletzung der Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut lediglich noch ein Eventualantrag\nfür den Fall vor, dass die DK die Verletzung von Art. 2.1 nicht feststellen sollte. Nachdem\nein solcher Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut jedoch soeben bejaht und sanktioniert\nwurde, erübrigt sich damit eine ausführliche Behandlung der beiden anderen Tatbestände respektive des entsprechenden Eventualantrages.\n\n14. Als Sanktion sieht das Doping-Statut in Art. 10.10 im Sinne einer Kann-Vorschrift nebst\nder Sperre u.a. auch eine Geldbusse vor. Allerdings darf diese grundsätzlich nicht dazu\ngenutzt werden, die Dauer einer Sperre herabzusetzen:\n\n14.1 Antidoping Schweiz beantrage in ihrem Antrag auf Verfahrenseröffnung eine Busse in\nder Höhe von Fr. 200.00, ohne diesen Antrag jedoch weiter zu begründen. Anlässlich\nder mündlichen Verhandlung zog Antidoping Schweiz diesen Antrag indessen wieder\nzurück.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 27 von 28\n\n14.2 Der Angeschuldigte, der seit Juni 2021 krankgeschrieben ist und im Oktober desselben\nJahres eine neue Ausbildung beginnen wird, beantragte seinerseits, aufgrund seiner\nfinanziellen Situation auf die Auferlegung einer Busse zu verzichten.\n\n14.3 Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse wird praxisgemäss bereits dann verzichtet, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf\nden Angeschuldigten zu. Da zudem Antidoping Schweiz anlässlich der mündlichen Verhandlung ihren ursprünglichen Antrag auf Bezahlung einer Busse zurückgezogen hat,\nrechtfertigt es sich in casu erst recht, auf eine Geldbusse zu verzichten.\n\n15. Gestützt auf Art. 21.2 Doping-Statut werden dem Angeschuldigten die Kontroll- und\nAnalysekosten der positiven A-Probe in der Höhe von total Fr. 592.95 überbunden, sich\nzusammensetzend aus den Kosten der Urin-Probeerhebung (Fr. 100.00), der Kosten für\nden Kontrolleur (Fr. 200.00) sowie der Analysekosten (Fr. 292.95).\n\n16. Im Falle einer Verurteilung werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 17 Abs. 2 VerfRegl\nin der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 bewegen sie\nsich je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens zwischen Fr. 100.00 und\nFr. 3'000.00, wobei in besonders aufwendigen Verfahren der Höchstbetrag überschritten\nwerden kann. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten aufgrund der Tatsache,\ndass sich der Angeschuldigte von Beginn an äusserst kooperativ gezeigt hat, die mündliche Verhandlung auch deshalb sehr effizient und rasch durchgeführt werden konnte\nund der Fall einigermassen klar und wenig komplex war, auf insgesamt Fr. 800.00 festgelegt.\n\n17. Antidoping Schweiz beantragte schliesslich eine Parteientschädigung in der Höhe von\nFr. 500.00. Gemäss Art. 17 Abs. 4 VerfRegl kann Antidoping Schweiz eine solche Entschädigung zugesprochen werden. Da sie mit Blick auf vergleichbare Verfahren als angemessen erachtet wird, wird dem Angeschuldigten auch die beantragte Parteientschädigung zur Bezahlung auferlegt.\n\n18. Gemäss Art. 10.13 Doping-Statut geht jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut einher. Da diesbezüglich aber keine Partei\neinen Antrag gestellt hat, geht auch die DK nicht weiter auf diesen Punkt ein.\n\nAus diesen Gründen\nwird erkannt:\n\n, geb. 1996, , wird\nschuldig erklärt des Dopings wegen des Vorhandenseins verbotener Substanzen im Körper\ndes Athleten (Präsenz von Higenamin und Heptaminol bzw. Octodrin), begangen am\n13. September 2020 anlässlich des Herbst-Cup-Spiels\n.\n"}