{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n der Schwere des Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen» sowie danach, wie\nwichtig die «geleistete wesentliche Unterstützung für die Bemühungen zur Bekämpfung\ndes Dopings im Sport ist. Die ansonsten geltende Sperre darf nicht um mehr als\nDreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange\nSperre ist, darf die [...] verbleibende Dauer der Sperre nicht unter acht Jahren liegen».\n\n11.2 Antidoping Schweiz führte bereits in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens vom\n21. Dezember 2020 aus, im vorliegenden Verfahren sei abzuklären, ob insbesondere\nwegen wesentlicher Unterstützung bei der Entdeckung oder dem Nachweis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen im Sinne von Art. 10.6.1 eine Reduktion oder\nAussetzung der Regelsperre angezeigt sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlung\nkonkretisierte sich diese Möglichkeit, nachdem der Angeschuldigte einerseits detailliert\nund schriftlich protokolliert alle Fragen von Antidoping Schweiz zu\n, dem Lieferanten des Getränks mit den verbotenen Substanzen, beantwortete\nund sich andererseits bereit erklärte, auch in einem allfälligen Verfahren gegen\nmitzuwirken und seine bisherigen Aussagen zu bestätigen.10 In ihrem Schlussplädoyer zeigte sich Antidoping Schweiz denn auch bereit, das «offene, ehrliche und\ntransparente Verhalten des Angeschuldigten» sowie die von ihm gelieferten Informationen als wesentliche Unterstützung im Sinne der Kronzeugenregelung zu würdigen\nund deshalb einen Teil der Sperre auszusetzen.\n\n11.3 Auch die DK teilt die Einschätzung von Antidoping Schweiz, wonach der Angeschuldigte\nsich sehr kooperativ gezeigt und alle Fragen zu sofort glaubwürdig und so\nklar beantwortet hat, dass der Eröffnung eines Verfahrens gegen diesen nichts mehr im\nWege stehen sollte. Weiter besteht für die DK – wie auch für die übrigen Parteien –\nebenfalls kein Zweifel daran, dass der Angeschuldigte seine bereits protokollierten\nAussagen auch im allenfalls zu eröffnenden zweiten Verfahren erneut machen und damit\nsubstantiell bei der Aufdeckung eines möglichen weiteren Verstosses gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen mitwirken dürfte.\n\n11.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kronzeugenregelung nach Art. 10.6.1\nDoping-Statut auf den Angeschuldigten anwendbar ist, und dass er damit in Übereinstimmung mit Art. 10.6.1.1 Abs. 3 Anspruch hat auf die Aussetzung der andernfalls\ngeltenden Sperre um bis zu Dreiviertel. Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte\nAntidoping Schweiz den Antrag, von der vierjährigen resp. 48-monatigen Regelsperre\ngemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut 30 Monate auszusetzen und den Beginn der Sperre\nauf den 13. September 2020 und damit auf das Datum der Probenahme festzusetzen.\nDie DK ist allerdings der Ansicht, dass die vom Angeschuldigten geleistete Unterstützung so substantiell ist, dass sich die maximale Aussetzung respektive Reduktion der\nRegelsperre um Dreiviertel rechtfertigt. Dies deshalb, da vermutlich das gesamte gegen\nallenfalls anzustrengende Verfahren nach aktuellem Kenntnisstand\nvollständig auf den vom Angeschuldigten freiwillig und bereits in seiner ersten Stellungnahme getätigten Aussagen beruhen wird und auch eine allfällige Verurteilung des\nganz substantiell auf den Ausführungen des Angeschuldigten gründen dürfte.\nAnders als Antidoping Schweiz sieht die DK aber keinen Anlass dafür, den Beginn der\n\n10 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 11 f., Randziffern 39 ff.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 26 von 28\n\nSperre auf das Datum der Probenahme vorzuziehen, wie sogleich unter Ziff. 12 noch\nausgeführt wird. Im Ergebnis wird damit der Angeschuldigte, der bereits seit der Probenahme keine sportlichen Einsätze hatte, faktisch nur unwesentlich kürzer gesperrt sein,\nals von Antidoping Schweiz beantragt.\n\n11.5 Aus den vorangehenden Gründen werden in casu in Anwendung der Kronzeugenregelung von Art. 10.6.1 Doping-Statut Dreiviertel der vierjährigen Regelsperre gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut ausgesetzt.\n\n12. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Angeschuldigte im Sinne des Doping-Statuts eventualvorsätzlich die spezifischen Substanzen Higenamin und\nHeptaminol (bzw. Octodrin) eingenommen hat. Da ihm der Nachweis besonderer Umstände gemäss Art. 10.4 und Art. 10.5 Doping-Statut misslungen ist, ist er gestützt auf\nArt. 2.1 in Verbindung mit Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich für vier Jahre zu\nsperren. Da er jedoch im Sinne von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut wesentliche Unterstützung bei der Entdeckung eines mutmasslichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestim-\nmungen geleistet hat, wird die Regelsperre auf noch 12 Monate gekürzt. Der Beginn\ndieser Sperre wird dabei gestützt auf Art. 10.11.3 Doping-Statut unter Anrechnung der\nprovisorischen Sperre auf den 29. Dezember 2020 festgelegt.\n\n"}