{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n  Der Angeschuldigte gehört seit 2019 unbestritten dem Kontrollpool Teamsport III\nvon Antidoping Schweiz an, wie deren aktenkundiger Mitteilung vom 11. September\n2019 an den SAFV entnommen werden kann. Allerdings machte der Angeschuldigte\nwiederholt und zuletzt anlässlich der mündlichen Verhandlung geltend, er habe von\ndieser Zugehörigkeit, die ihn für Anti-Doping-Themen besonders hätte sensibilisieren müssen, nichts gewusst und sei auch vom Verband nie explizit über die Einnahme von Fremdsubstanzen und die möglichen Risiken informiert worden.5 Dies mag\nzutreffen, zumal einerseits aus den Akten nicht hervorgeht, ob nicht nur der SAFV,\nsondern auch der Angeschuldigte persönlich via Verband oder eine andere Stelle\nüber seine Poolzugehörigkeit informiert worden wäre. Andererseits macht auch der\nSAFV selber gar nicht geltend, die von Antidoping Schweiz erhaltene Information an\ndie Athleten der Nationalliga-A-Teams weitergegeben zu haben. Allein aus dieser\nTatsache kann aber nicht geschlossen werden, dass der Angeschuldigte über\nkeinerlei Sensibilisierung zu Anti-Doping-Themen verfügt hätte. So hat er anlässlich\nder mündlichen Verhandlung eingestanden, dass er darum wusste, Antidoping\nSchweiz zu «unterstehen» und dass er auch mehrmals eine entsprechende Unterstellungserklärung unterzeichnet habe.6 Auch hat er bestätigt, diese Unterstellungserklärung – wenn auch nicht «genau» durchgelesen, so doch – gelesen und gewusst\nzu haben, dass er sich nicht dopen dürfe und «dem Dopinggesetz» unterstellt sei.7\nAuch war ihm beispielsweise bekannt, dass Medikamente im Hinblick auf die Anti-\nDoping-Bestimmungen problematisch sein können, da man das «ja auch von\nüberall» her höre.8 Der Angeschuldigte hätte also aufgrund der von ihm unterzeichneten Erklärungen und den dortigen Hinweisen auf die geltenden Regelungen\nnicht nur Zugang zu den nötigen Informationen gehabt und diese kennen können,\nsondern verfügte durchaus auch über eine gewisse Grundsensibilisierung zu Anti-\nDoping-Themen. Dies ist von ihm denn auch zu erwarten, betreibt er seinen Sport\ndoch in der höchsten nationalen Liga und mit viel persönlichem Einsatz. In dieser\nPosition muss er sich, wie bereits bei Behandlung der Vorsatzfrage ausgeführt\n5 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 4, Randziffern 26 ff., S. 6 f., Randziffern 44 ff.\n6 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 6, Randziffern 15 ff.\n7 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 6, Randziffern 40 ff.\n8 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 10, Randziffern 1 ff.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 23 von 28\n\nwurde, mit Anti-Doping-Fragen auseinandersetzen, wobei einer der elementarsten\nund auch am einfachsten nachvollziehbaren und verständlichsten Grundsätze sicherlich jener ist, dass man selber dafür verantwortlich ist, welche Substanzen man\neinnimmt.\n\n In diesem Lichte ist auch das Argument des SAFV zu werten, der Angeschuldigte\nhabe als Amateursportler nicht über das gleiche Bewusstsein im Zusammenhang\nmit Anti-Doping-Bestimmungen verfügt wie ein Profisportler. Zwar mag dies im\nEinzelfall zutreffen, betreibt doch der Angeschuldigte seinen Sport effektiv nur in der\nFreizeit, investiert Geld in diesen, statt daraus irgendein Einkommen zu erzielen und\nmuss daneben einem normalen 100%-Beruf als Schreiner nachgehen, um seinen\nLebensunterhalt zu bestreiten. Der Sport nimmt aber gleichzeitig den höchsten Stellenwert in seinem Leben ein, beschäftigt ihn mit bis zu acht Trainings- und Fitnesseinheiten pro Woche zusätzlich zur Wettkampftätigkeit ausserordentlich intensiv und\nspielt sich in der höchsten nationalen Liga ab. Für die DK steht daher – und auch\nmit Blick auf die bisherige Rechtsprechung – ausser Frage, dass mit dem sportlichen\nLeistungsniveau, das der Angeschuldigte erreicht hat, auch Pflichten in Bezug auf\ndie erforderlichen Grundkenntnisse im Anti-Doping-Bereich einhergehen, die er sowohl aus einer objektiven als auch einer subjektiven Betrachtung schlicht nicht mehr\nignorieren durfte. Anlässlich der mündlichen Verhandlung betonte der Angeschuldigte zwar, dass die bis zu acht wöchentlichen Trainingseinheiten nur seinen persönlichen Einsatz darstellten, den er in diesem Sport geben wolle, während andere\nAthleten es kaum schafften, auch nur einmal in der Woche zu trainieren.9 An der\nEinschätzung der DK vermag dies in casu aber nichts zu ändern, da auch bei deutlich geringerem Einsatz der Hauptvorwurf bestehen bleibt, dass ein Nationalliga-A-\nAthlet grundsätzlich besonderen Sorgfaltspflichten zu genügen hat.\n\n"}