{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n Angeschuldigte, wie in Ziff. 9.6 aufgeführt wurde, einerseits zumindest eventualvorsätzlich einen Dopingverstoss begangen. Andererseits hätte er im Sinne der\nzitierten Definition von «kein Verschulden» unter «Anwendung äusserster Sorgfalt»\nzweifelsohne wissen oder zumindest vermuten können, dass ein ihm unbekanntes\nGetränk durchaus die Gefahr birgt, Substanzen zu enthalten, die im Doping-Kontext\nnicht unbedeutend sind. Dies, zumal ihm das Getränk zwar in einer Evian-PET-\nFlasche und damit in einer normalen Wasserflasche angeboten wurde, allerdings\naber mit den Worten, er solle es anstelle von Kaffee nehmen. Mit anderen Worten\nwurde ihm also implizit eine Leistungssteigerung in Aussicht gestellt, was per se\nimmer eine Grundskepsis auslösen sollte – erst recht aber bei Unkenntnis der konkreten Umstände respektive der konkreten oder vermeintlichen Inhaltsstoffe und\nSubstanzen, die diese Leistungssteigerung erzielen sollen. Dass der Angeschuldigte hier nicht wenigstens nachgefragt hat, um was es sich denn beim fraglichen Getränk handle, woher es stamme oder weshalb es sich in einer Mineralwasserflasche\nbefinde, muss ihm vorgeworfen und als schuldhaftes Handeln zur Last gelegt werden. So ist es zwar grundsätzlich und wie der SAFV richtig ausführt zutreffend, dass\nbei der Beurteilung beziehungsweise der Qualifizierung des Verschuldens sowohl\neine objektive als auch eine subjektive Seite zu betrachten sind. Anders, als vom\nSAFV geltend gemacht, sollte aber gerade die Tatsache, dass auf der Wasserflasche keine konkreten Inhaltsstoffe zum tatsächlich darin enthaltenen Getränk vermerkt sind, jeden potentiellen Konsumenten zur gesunden Vorsicht anregen – also\nsowohl aus einer objektiven als auch einer subjektiven Warte. Dass in diesem Fall\nfehlender Deklaration der Inhaltsstoffe auf der Flasche eine Überprüfung dieser\nInhaltsstoffe ausser Betracht fiel, ist allerdings durchaus zutreffend. Der (implizit\ngeäusserte) Schluss des SAFV jedoch, aus diesem Grunde könne dem Angeschuldigten die Einnahme nicht vorgeworfen werden, trifft gerade nicht zu. Diesen Umstand gilt es im Folgenden auch bei der Frage fehlenden groben Verschuldens zu\nbeachten:\n\n Dieselbe Begründung, die soeben in Zusammenhang mit Art. 10.4 Doping-Statut\nangeführt wurde, hat nach Ansicht der DK denn auch Geltung in Bezug auf die Frage\ndes nicht groben Verschuldens im Sinne von Art. 10.5.1.1 Doping Statut: Auch wenn\nder Angeschuldigte offenbar davon ausgegangen ist, mit der Einnahme des Getränks keine verbotenen Substanzen einzunehmen, erscheint es der DK bereits aus\neiner objektiven Perspektive und damit aus Sicht einer vernünftigen beziehungsweise durchschnittliche Sorgfalt anwendenden Person in derselben Situation eigentlich nicht nachvollziehbar, wenn diese völlig unkritisch und ohne irgendeine Nachfrage zum Inhalt oder zumindest zu einem Produktenamen ein Getränk in einer nicht\nkorrekt beschrifteten und zuvor geöffneten Flasche entgegennimmt und trinkt, von\ndem eine Leistungssteigerung ausgehen soll. Erst recht aber und stärker noch\ngewichtet dieses Argument aus einer subjektiven Perspektive und damit aus der\nOptik des Angeschuldigten, der seit Jahren sportlich auf hohem Niveau aktiv ist und\nSport gar als «absolute Nummer Eins» in seinem Leben und immer an oberster\nStelle kommend bezeichnet:4\n\n4 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 5, Randziffern 31 f.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 22 von 28\n\n Die DK glaubt dem Angeschuldigten zwar, dass er nicht wusste, welche Substanzen\ner mit dem Getränk zu sich nehmen würde. Sie glaubt ihm auch, dass er davon\nausging, einen normalen Energydrink einzunehmen. Sie glaubt ihm schliesslich\nauch, dass er nicht absichtlich verbotene Substanzen einnehmen und damit seine\nsportliche Karriere aufs Spiel setzen und betrügen wollte.\n\n Die DK hält dem Angeschuldigten aber entgegen, dass er sich weder mit dieser\nErklärung noch damit exkulpieren kann, dass er nicht um seine Kontrollpool-Zuge-\nhörigkeit gewusst habe, dass er keine Ahnung gehabt habe, dass man solche Dopingsubstanzen in kommerziell legal erworbenen Produkten einnehmen könne,\ndass er unter Doping nur «Testosteron und so Sachen» verstanden habe, dass er\nlediglich ein Amateursportler sei und dass er schliesslich vom Verband nie explizit\nüber die Einnahme von Fremdsubstanzen und die möglichen Risiken informiert\nworden sei:\n\n"}