{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n  Bezüglich des subjektiven Elements des Verschuldens sei festzuhalten, dass die\nangeschuldigte Person als Amateursportler nicht über das gleiche Bewusstsein im\nZusammenhang mit Antidoping- Bestimmungen verfüge, wie ein Profisportler. Der\nAngeschuldigte betreibe den Sport in seiner Freizeit und entrichte einen\nentsprechenden Mitgliedsbeitrag bei seinem Verein, damit er überhaupt spielen\nkönne. Da ihm das Getränk kurz vor dem Spiel angeboten worden sei, sei er wohl\nbereits auf das Spiel fokussiert gewesen und habe sich deshalb zusätzlich unter\nentsprechendem Druck befunden, weshalb er sich wohl auch nicht über ein Risiko\nbezüglich verbotener Inhaltsstoffe im Getränk bewusst gewesen sei, zumal das\nGetränk von einem Teamkollegen angeboten worden sei.\n\n Der Angeschuldigte hätte sich wohl vor Einnahme des Getränks über dessen Inhaltsstoffe erkundigen sollen, was jedoch aufgrund der Situation vor einem Spiel\nkaum möglich gewesen sei. Da das Getränk von einem Teamkollegen, welcher\ngemäss Aussagen des Angeschuldigten ebenfalls nicht um die verbotenen\nSubstanzen gewusst habe, angeboten worden sei, habe der Angeschuldigte wohl\nannehmen dürfen, dass das Getränk keine verbotenen Substanzen enthalte. Dies\nunter anderem auch aus dem Grund, da auch der Teamkollege der gleichen Sensibilisierungsanstrengungen bezüglich Dopings unterliege. Der Angeschuldigte habe\nwohl darauf vertraut, dass das Getränk keine verbotenen Substanzen enthalten\nhabe und sei, obwohl dem Kontrollpool III angehörend, nicht gleich mit dem Thema\nDoping betraut, wie es ein Profisportler sein möge.\n\n Auch gemäss Aussagen des Angeschuldigten gegenüber dem SAFV habe jener\nglaubhaft dargelegt, zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt zu haben, verbotene\nSubstanzen einzunehmen, geschweige denn in irgendeiner Form zu betrügen. Aus\nSicht des SAFV liege deshalb aufgrund all der vorangehenden Ausführungen kein\ngrobes Verschulden seitens des Angeschuldigten vor. Vielmehr habe er in der\nHektik der Spielvorbereitung und ohne dass ihm das Risiko bewusst gewesen wäre\nein Getränk probiert, vom dem er schlicht angenommen habe, dass es keine verbotenen Substanzen enthalte. Der SAFV erachte deshalb das Verschulden des\nAngeschuldigten als leicht bis mittel resp. lediglich im Fahrlässigkeitsbereich und\nhalte es deshalb für ausreichend, ihn zu verwarnen bzw. eventualiter mit einer\nSperre von maximal einem Jahr zu belegen.\n\n10.5 Die DK gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente in Bezug auf die Verschuldensfrage zu folgendem Ergebnis, das über weite Strecken auch die bereits zur Vorsatzfrage\naufgeführten Argumente übernimmt, diese hier aber noch etwas ausführlicher darlegt:\n\n Keine der Parteien macht geltend, den Angeschuldigten treffe kein Verschulden im\nSinne von Art. 10.4 Doping-Statut. Die DK teilt diese Einschätzung, hat doch der\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 21 von 28\n\n"}