{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n10.2 In seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 21. November 2020 und vom 1. März 2021\nsowie anlässlich der mündlichen Verhandlung führte der Angeschuldigte zur Frage fehlenden (groben) Verschuldens, es sei nochmals wiederholt, folgendes aus:\n\n Er habe die verbotene Substanz «unwissentlich» in einer neutralen Trinkflasche zu\nsich genommen und habe gemeint, einen normalen Energydrink einzunehmen. Sein\nKollege habe ihm gesagt, «da, nimm das Getränk statt Kaffee», es helfe.\n\n Weder er noch sein Teamkollege, von dem er das Getränk erhalten habe, hätten\num die Zusammensetzung des besagten Getränks gewusst.\n\n Er habe keine Ahnung gehabt, dass man auf legalem Wege solche Dopingsubstanzen einnehmen könne. Auch habe er nicht gewusst, dass er dem Kontrollpool\nangehöre und wisse auch nicht, was damit gemeint sei. Vom Verband sei er nie\n«explizit» über die Einnahme von Fremdsubstanzen und die möglichen Risiken\ninformiert worden, sein persönliches Bild von «Doping» sei das gewesen, was man\ngemeinhin so kenne, «mit Testosteron und so Sachen».\n\n3 Richtigerweise müsste es lauten: „Kein Verschulden, d.h. nicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit“.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 19 von 28\n\n Aufgrund seines Unwissens und das seines Kollegen habe er das Getränk fahrlässig\neingenommen.\n\n10.3 Antidoping Schweiz führte in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Frage fehlenden (groben) Verschuldens folgendes\naus:\n\n Antidoping Schweiz akzeptiere zwar die Erklärung des Angeschuldigten, wie die\nSubstanzen in seinen Organismus gelangt seien.\n\n Aufgrund der Tatsache, dass er vorsätzlich gehandelt habe, sei eine Reduktion\ngemäss Art. 10.4 und Art. 10.5.1.1 Doping-Statut jedoch nicht möglich.\n\n Zudem habe der Angeschuldigte auch kein fehlendes Verschulden nachweisen können.\n\n10.4 Der SAFV beurteilte die Frage fehlenden (groben) Verschuldens in seiner Eingabe vom\n15. Februar 2021 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung wie folgt:\n\n Aufgrund der vorliegend auch vom Angeschuldigten unbestritten gebliebenen Tatsache, dass wohl ein Verstoss gegen Antidoping-Bestimmungen vorliege und auch\nnicht von Einhaltung grösster Sorgfalt seitens des Angeschuldigten die Rede sein\nkönne, scheine die Aufhebung einer Sperre wegen fehlenden Verschuldens gemäss\nArt. 10.4 Doping-Statut ausser Frage.\n\n In Bezug auf die Anwendung von Art. 10.5.1.1 Doping-Statut wegen fehlenden groben Verschuldens hält der SAFV indessen folgendes fest: Bei der Beurteilung bzw.\nQualifizierung des Verschuldens sei sowohl die objektive als auch die subjektive\nSeite zu betrachten. Das objektive Element beschreibe den Standard der Sorgfalt,\nwelcher von einer vernünftigen bzw. durchschnittliche Sorgfalt anwendenden Person in der gleichen Situation erwartet werden könne. Das subjektive Element beschreibe, was von der bestimmten Person, in casu der angeschuldigten Person, im\nLichte ihrer persönlichen Fähigkeiten habe erwartet werden können. Dabei seien\ninsbesondere die persönliche Erfahrung sowie die Ausbildung in Sachen Antidoping\nzu berücksichtigen.\n\n Eine vernünftige bzw. durchschnittliche Sorgfalt anwendende Person in der gleichen\nSituation, in welcher sich der Angeschuldigte vorgefunden habe, würde allenfalls\ngleich reagieren, wie es dieser getan habe. So sei dem Angeschuldigten das Getränk von einem Teamkollegen angeboten worden, wobei eine vernünftige bzw.\ndurchschnittliche Sorgfalt anwendende Person auch davon ausgehen dürfe, dass\ndieses Getränk eines Teamkollegen nicht mit unerlaubten Substanzen versetzt sei.\nDas Getränk sei der angeschuldigten Person gemäss deren Aussagen vor dem\nSpiel angeboten worden und habe sich in einer Flasche befunden, auf welcher die\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 20 von 28\n\nkonkreten Inhaltsstoffe nicht vermerkt gewesen seien. Eine Überprüfung der Inhaltsstoffe sei somit ausser Betracht gefallen, zumal es sich beim Angeschuldigten um\neinen Amateursportler gehandelt habe, der gemäss eigenen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt verbotene Substanzen habe einnehmen wollen und auch nicht damit\ngerechnet habe, dass er dies mit der Einnahme des besagten Getränkes tun würde.\n\n"}