{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n einem Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen führen könnte. Indem er das\nGetränk trotzdem konsumiert hat, ist der Angeschuldigte dieses Risiko im Sinne des\nKommentars auch «bewusst» respektive zumindest eventualvorsätzlich eingegangen, hat also, wie von Antidoping Schweiz zu Recht ausgeführt, mindestens billigend in Kauf genommen, mittels unerlaubter Leistungssteigerung gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen zu verstossen. Der SAFV hält dem zwar entgegen, man\nmüsse, um etwas billigend in Kauf zu nehmen, um das entsprechende Gefahrenpotenzial wissen, was auf den Angeschuldigten gerade nicht zutreffe. Zudem fehle\nbei einem Schluck aus einem Getränk, um kurzfristig wieder wach zu werden, der\nKontext zum Betrügen. Diese Einschätzung teilt die DK aufgrund der vorangehenden Ausführungen jedoch nicht. Im Gegenteil: Selbst dann, wenn in der eigentlichen\nEinnahme der verbotenen Substanzen ein vorsätzliches Verhalten noch verneint\nwerden sollte, müsste dem Angeschuldigten dann zumindest seine im Vorfeld mangelhafte Auseinandersetzung mit der Thematik als vorsätzlich riskantes Verhalten\nhinsichtlich möglicher späterer Anti-Doping-Verstösse vorgeworfen werden: Wer\netwas konsumiert, um seine Leistung zu steigern – und sei es nur ein Schluck einer\nunbekannten Substanz –, der riskiert einen Anti-Doping-Verstoss.\n\n Unerheblich für die Vorsatzfrage ist die Argumentation sowohl des Angeschuldigten\nals auch des SAFV, Herr habe sich immer aufrichtig verhalten und sei stets\nmotiviert und mit Herzblut bei der Sache gewesen, weshalb es ihm nie in den Sinn\nkommen würde, absichtlich verbotene Substanzen einzunehmen und so seine\nKarriere aufs Spiel zu setzen, zudem dürfe der Vorsatz deshalb nicht leichtfertig\nangenommen werden, weil eine vierjährige Sperre für den Angeschuldigten\ngleichbedeutend mit dem Karriere-Ende im American Football wäre.\n\nAntidoping Schweiz ist damit der Nachweis des vorsätzlichen Verstosses gegen\nArt. 2.1 Doping-Statut gelungen. Was die weiteren Argumente betrifft, die die Parteien\nim Zusammenhang mit der Vorsatzfrage aufgeführt haben, kann auf die sogleich folgenden Ausführungen zur Verschuldensfrage verwiesen werden.\n\n10. Nachdem Antidoping Schweiz den Nachweis eines vorsätzlichen Verstosses gegen die\nAnti-Doping-Bestimmungen erbringen konnte, ist der Angeschuldigte gestützt auf\nArt. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich für vier Jahre zu sperren. In der Folge stellt\nsich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.1.2 Doping-Statut reduziert oder gar\neliminiert werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.4 bis\nArt. 10.6 Doping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine\nsolche Reduktion oder Eliminierung der Regelsperre vorsehen, wobei der Entlastungsbeweis für das Vorliegen entsprechender Tatsachen oder Umstände dem Athleten obliegt:\n\n Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden, d.h.\nnicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit, an der Verletzung von Art. 2.1 Doping-\nStatut trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre «aufgehoben»\nrespektive nicht verhängt (Art. 10.4 Doping-Statut).\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 18 von 28\n\n Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn an der mittels der verschiedenen\nspezifischen Substanzen begangenen Anti-Doping-Regel-Verletzung kein grobes\nVerschulden trifft, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens\nmindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von\nzwei Jahren (Art. 10.5.1.1 Doping-Statut).\n\n Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6 Doping-Statut schliesslich unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei wesentlicher Unterstützung bei der Entdeckung eines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen\ndurch den angeschuldigten Athleten.\n\n10.1 Das Doping-Statut definiert in seinem Anhang die Begriffe «kein Verschulden» respektive «kein grobes Verschulden» wie folgt:\n\n Gemäss Definition im Anhang 1 des Doping-Statuts ist unter «kein Verschulden oder\nkeine Fahrlässigkeit»3 folgendes zu verstehen: «Der Nachweis durch den Athleten\n[...], dass er [...] weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster\nSorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er [...] eine verbotene Substanz\n[...] angewendet hat oder dass ihm [...] eine verbotene Substanz [...] verabreicht\nwurde [...]. Bei einem Verstoss gegen Art. 2.1 muss der Athlet [...] ebenfalls\nbeweisen, wie der verbotene Stoff in seinen Organismus gelangte».\n\n Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann «der Nachweis durch den Athleten» zu\nverstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der\nKriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht erheblich war [...]».\nAuch hier muss der Athlet zusätzlich nachweisen, «wie die verbotene Substanz in\nseinen Organismus gelangt ist».\n\n"}