{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n  Dass der Angeschuldigte wegen dieser fehlenden Betrugsabsicht nicht unter die\nVorsatzdefinition im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping-Statut fällt, ist indessen nicht zutreffend. So hält der Kommentar zwar fest, dass der in Art. 10.2\nDoping-Statut verwendete Vorsatzbegriff für Athleten verwendet wird, die betrügen.\nDas Doping-Statut beschränkt sich indessen nicht nur auf diese eigentliche «Betrugsabsicht» als conditio sine qua non für jede Vorsatztat. Vielmehr präzisiert der\nKommentar in seinem zweiten Satz, dass für einen vorsätzlichen Verstoss gegen\nArt. 2.1 Doping-Statut u.a. bereits ein Verhalten des Angeschuldigten reicht, von\ndem dieser wusste, dass zumindest ein hohes Risiko besteht, dass es zu einem\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 16 von 28\n\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen führen könnte, und er dieses Risiko bewusst einging. Auch wenn in casu nicht anwendbar, ist hier auch ein Blick auf das\nheute aktuelle Nachfolge-Doping-Statut 2021 angezeigt, in dessen Vorsatzdefinition\n(Art. 10.2.3) das Erfordernis des «Betrügens» gar nicht mehr aufgeführt ist, der Text\nsich ansonsten aber mit dem in casu anwendbaren Statut inhaltlich vollständig\ndeckt. Mit dieser sprachlichen Anpassung im aktuellen Regelwerk sollte offenbar\nder Kern der Bestimmung klarer hervorgestrichen werden, während in der Version\n2015 der Betrugsbegriff immer wieder und wie in casu zu schwierigen Auslegungsfragen führt.\n\n Anders, also von Antidoping Schweiz geltend gemacht, hält der Kommentar zu\nArt. 10.2 Doping-Statut zwar nicht fest, dass auch bereits ausreichend sei, wenn ein\nAthlet um den potentiellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen lediglich\nhätte wissen können. Im Ergebnis und mit Blick auf die Ratio legis ist Art. 10.2\nrespektive der dazugehörige Kommentar aber genau so auszulegen: Ein Athlet soll\nsich im Extremfall nicht dadurch exkulpieren können, dass er konsequent sämtliche\nAnti-Doping-Bestimmungen ignoriert, sich nie mit diesen auseinandersetzt und\ndamit letztlich unter Umständen tatsächlich nicht weiss, wann er einen potentiellen\nAnti-Doping-Verstoss begeht. Vielmehr reicht es zur Bejahung des Vorsatzes bereits, wenn der betroffene Athlet die Möglichkeit gehabt hätte, sich über die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen zu informieren und sich entsprechend regelkonform zu verhalten, dies aber bewusst nicht getan und damit zumindest das Risiko\neines Anti-Doping-Verstosses in Kauf genommen hat.\n\n So ist in casu aufgrund der vorangehenden Ausführungen auch die DK der Ansicht,\ndass der auf höchster nationaler Ebene aktive, sportlich ambitionierte Angeschuldigte durchaus wissen musste, dass eine mit Fremdsubstanzen herbeigeführte Leistungssteigerung immer das Risiko birgt, illegalen Ursprungs zu sein. Sowohl der\nSAFV als auch der Angeschuldigte bestritten dies zwar und wiesen zuletzt an der\nmündlichen Verhandlung darauf hin, vom Verband nicht entsprechend informiert\nworden zu sein und als eigentlicher Amateursportler mit doch grosser Distanz zum\nProfisport mit der Antidoping-Thematik nicht gleich erfahren zu sein wie ein Profisportler. Faktisch gehört es nach Ansicht der DK aber klar zu den Pflichten eines\nAmateur-Athleten auf dem Leistungsniveau des Angeschuldigten, sich auch selbständig mit den ganz unterschiedlichen reglementarischen Pflichten seines Sports\nauseinanderzusetzen, zu denen ganz zentral auch die Anti-Doping-Bestimmungen\ngehören. Dies umso mehr, als dass die Doping-Thematik regelmässig auch in den\nMedien auftaucht, sicherlich auch in seinem kollegialen Umfeld immer wieder zu\nDiskussionen geführt haben dürfte und er schliesslich auch mehrfach im Zusammenhang mit Lizenzanträgen die sogenannte Dopingunterstellungserklärung mit\nweiterführenden Hinweisen zum Thema unterzeichnet hat.\n\n Die DK ist daher durchaus auch der Ansicht, dass der Angeschuldigte wusste oder\nzumindest hätte wissen müssen, dass bei der Einnahme einer unbekannten, eine\nLeistungssteigerung versprechenden Substanz im Sinne des Kommentars zu\nArt. 10.2 Doping-Statut ein grosses Risiko dafür besteht, dass dieses Verhalten zu\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 17 von 28\n\n"}