{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n  Dass der Angeschuldigte in der Absicht des Betruges gehandelt haben solle, halte\nder SAFV unter diesen Umständen und gemäss den Aussagen der angeschuldigten\nPerson als zu weit hergeholt. Auch scheine es für den SAFV unangebracht zu sein,\ndass der Angeschuldigte den Verstoss billigend in Kauf genommen habe. Um etwas\nbilligend in Kauf nehmen zu können, müsse man um das Gefahrenpotenzial wissen,\nwas vorliegend der angeschuldigten Person aufgrund ihrer Stellungnahme und Aussagen gerade eben wohl nicht bewusst gewesen sei. Zudem müsse beachtet werden, dass der Angeschuldigte ein Amateursportler sei und American Football als\nHobby betreibe. Auch wenn er in der Nationalliga-A spiele, sei die Distanz zum Profisport doch sehr gross, müsse er doch daneben sein Geld mit einem normalen Beruf\nhart verdienen sowie Mitgliederbeiträge bezahlen. Ferner beitreibe er den Sport\ndoch nur zu seinem Freizeitvergnügen (zum «Plausch»). Deshalb sei er im Umgang\nmit der Antidoping-Thematik nicht gleich erfahren, wie ein Profisportler, auch sei\nnachvollziehbar, dass er sich bei dieser Ausgangslage schlicht nicht bewusst gewesen sei, etwas Verbotenes zu sich zu nehmen.\n\n Aus diesen Gründen habe der Angeschuldigte weder gewusst, dass sein Verhalten\neinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstelle, noch dass er ein\nhohes Risiko eingehe, einen Verstoss zu begehen. Der Angeschuldigte habe also\nscheinbar nicht um das entsprechende Risiko gewusst und habe dieses somit nicht\nbewusst eingehen oder einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Kauf\nnehmen können. Gemäss Aussagen des Angeschuldigten handle es sich vorliegend\nwohl eher um unabsichtliches und fahrlässiges Verhalten seinerseits.\n\n Ein Nachweis des Vorsatzes solle in casu nicht leichtfertig angenommen werden,\nwäre dies doch automatisch mit einer vierjährigen Sperre verbunden, vorliegend\ngleichbedeutend mit einem Karriere-Ende im American Football, welcher wiederum\ngrösstenteils Amateursport in der Schweiz darstelle. Ein Schluck aus einem Getränk, um kurzfristig wieder wach zu werden, könne nicht als «Betrug» bezeichnet\nwerden. Müde aus den Ferien zurückgekehrt, habe der Angeschuldigte schlichtweg\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 15 von 28\n\ndarauf vertraut, dass das Getränk nicht mit verbotenen Stoffen versetzt sei. Damit\nhabe er nicht vorsätzlich und vor allem nur geringfügig gegen die Dopingregeln\nverstossen.\n\n Aus diesen Gründen halte der SAFV das Verhalten des Angeschuldigten zwar als\nfahrlässig, nicht aber als vorsätzlich oder eventualvorsätzlich, weshalb die Sperre\nauf maximal zwei Jahre zu beschränken sei.\n\n9.6 Die DK folgt in ihrer rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Argumentation von Antidoping Schweiz:\n\n Der Angeschuldigte hat zugegeben, unmittelbar vor einem Wettkampfeinsatz ein\nihm von einem Teamkollegen gereichtes, unbekanntes Produkt mit unbekanntem\nInhalt und ohne Kenntnis auch nur des Produktenamens getrunken zu haben. Die\nEinnahme erfolgte damit im Sinne des Doping-Statuts «im Wettkampf», wie der Definition in seinem Anhang entnommen werden kann und Antidoping Schweiz richtig\nausgeführt hat.\n\n Weiter konnte der Angeschuldigte glaubwürdig und von keiner Partei bestritten darlegen, dass es sich bei diesem Getränkt um besagten Fitness-Booster mit dem\nNamen «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» gehandelt haben muss, was jedoch\nerst Abklärungen nach Vorliegen des positiven Analyseresultats ergeben hatten.\n\n Erklärt hat der Angeschuldigte die Einnahme der unbekannten Substanz damit, dass\ner nach dem am gleichen Morgen erfolgten Rückflug aus den Ferien müde und\nerschöpft gewesen sei, aber trotzdem am Match habe teilnehmen und sein Team\nunterstützen wollen. Daraufhin habe ihm sein Kollege das Getränk anstelle von\nKaffee angeboten. Im Ergebnis hat der Angeschuldigte das Getränk also sehr wohl\ndeshalb konsumiert, weil er sich davon eine Leistungssteigerung versprochen hat.\n\n Der Angeschuldigte machte zwar – durchaus plausibel – geltend, er sei davon ausgegangen, einen normalen Energydrink einzunehmen. Mit anderen Worten machte\ner also implizit geltend, er habe mit dem Konsum des Getränks lediglich eine erlaubte, nicht aber eine verbotene Leistungssteigerung beabsichtigt und damit auch keine\nBetrugsabsicht verfolgt, womit es am subjektiven Tatbestand respektive am Vorsatz\nfehle.\n\n"}