{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n  Der Angeschuldigte sei nicht «auf der grünen Wiese» gestanden, sondern habe in\nsportlicher Hinsicht relativ ambitioniert gehandelt. Begriffe wie «Doping» und «Dopingbekämpfung» seien ihm sicherlich nicht unbekannt gewesen. Zudem habe er ja\nauch unbestritten die Unterstellungserklärung unterzeichnet, habe also im Sinne\ndes Doping-Statuts gewusst oder wissen müssen, dass er gegen das Statut verstosse – und damit also vorsätzlich gehandelt. Auch habe er bis zu achtmal pro\nWoche trainiert und viel Zeit und Energie in den Sport investiert.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 13 von 28\n\n Anders, als vom Verband geltend gemacht, seien «Amateursport» und «Profisport»\nkeine Kategorien im Sinne des Doping-Statuts. Man sei vielmehr Athlet oder Freizeitsportler, wobei der Angeschuldigte als Pool-Athlet per Definition nicht als Freizeitsportler gelte.\n\n Unter Beachtung all dieser Indizien erachte Antidoping Schweiz den Nachweis des\nVorsatzes in Form von Eventualvorsatz als erbracht.\n\n9.4 Der Angeschuldigte hielt dieser Argumentation in zwei Stellungnahmen vom 21. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 an Antidoping Schweiz, in jener vom 1. März 2021\nan die DK sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung folgendes entgegen:\n\n Ihm sei bewusst, dass ein objektiver Tatbestand bestehe. Der subjektive Tatbestand\noder Vorsatz sei aber nicht vorhanden.\n\n Leider habe er unmittelbar vor dem Spiel ein ihm unbekanntes Getränk in einem\nneutralen Behälter, einer Evian-PET-Flasche, konsumiert. Dabei habe es sich um\neinen sogenannten Fitness-Booster mit dem Namen «Cannibal Ferox Amped\nApocalypse» gehandelt, wobei er der Meinung gewesen sei, einen normalen Energydrink einzunehmen.\n\n Einer seiner Mitspieler habe ihm dieses Getränk im Unwissen über dessen Inhaltsstoffe vor dem Spiel zum Probieren angeboten. Weder er noch sein Kollege hätten\nvon den Substanzen des Produkts und deren Auflistung in der Dopingliste 2020\ngewusst. Nach genauerer, nachträglicher Recherche hätten sie aber entdeckt, dass\nbeide der in seiner Probe gefundenen Substanzen in diesem Getränk vorkämen.\n\n Es habe sich um eine einmalige Einnahme aus folgendem Grund gehandelt: Er sei\nan diesem Sonntagmorgen um etwa halb neun aus den Ferien zurückgekehrt, in\nBasel gelandet und ziemlich kaputt gewesen. Da habe ihm sein Kollege gesagt:\n«Da, nimm das Getränk statt Kaffee», es helfe. Er sei müde gewesen und habe\ntrotzdem am Match teilnehmen und das Team unterstützen wollen, einzig deshalb\nsei er auch aus den Ferien zurückgekehrt und habe dann halt das Getränk genommen. Er sei davon ausgegangen, es enthalte Koffein.\n\n Dieser Fitness-Booster sei zur Zeit des Erwerbs in verschiedenen Online-Shops und\nFitnessmärkten frei erhältlich gewesen. Er sei sich dessen Inhaltsstoffe aber zu\nkeiner Zeit bewusst gewesen und habe keine Ahnung gehabt, dass man auf legalem\nWege solche Dopingsubstanzen einnehmen könne. Dies sei ihm auch nie gesagt\nworden. Aufgrund seines und seines Kollegen Unwissens habe er das Getränk\nfahrlässig eingenommen. Nun sei ihm bewusst geworden, solche Stoffe kennen zu\nmüssen oder vor der Einnahme eines Produkts auf die Inhaltsstoffe zu achten.\n\n Er sei stets ein motivierter American Football-Spieler und jederzeit mit Herzblut dabei gewesen. Niemals würde es ihm in den Sinn kommen, absichtlich verbotene\nSubstanzen einzunehmen und so seine Amateurkarriere aufs Spiel zu setzen. Dass\ner achtmal pro Woche trainiert habe, sei sein persönlicher Einsatz, den er in seinem\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 14 von 28\n\nSport geben wolle. Andere schafften es hingegen kaum, einmal in der Woche zu\ntrainieren.\n\n9.5 Der SAFV widersprach in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 sowie anlässlich\nder mündlichen Verhandlung der Argumentation von Antidoping Schweiz zur Vorsatzfrage mit folgender Begründung:\n\n Der Angeschuldigte habe sich immer aufrichtig verhalten, von Anfang an «die Hosen\nruntergelassen» und in seiner Stellungnahme vom 21. November 2020 eingestanden, dass er vor dem Spiel, zu welchem im Nachgang die Dopingkontrolle erfolgt\nsei, von einem Mitspieler das besagte Getränk zum Probieren erhalten habe. Über\ndie Inhaltsstoffe sei er gemäss eigener Stellungnahme nicht informiert gewesen und\nhabe wohl auch keine Zweifel daran gehabt, dass das Getränk lediglich zulässige\nSubstanzen enthalte, sei es ihm doch von einem Teamkameraden angeboten worden, welcher ebenfalls in gewissem Masse zu Antidoping-Themen sensibilisiert sein\nmüsste.\n\n"}