{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n  An derselben Stelle führt der Kommentar weiter aus, dass ein Verstoss gegen Anti-\ndoping-Bestimmungen dann nicht als vorsätzlich gilt, wenn er «aufgrund eines positiven Analyseresultats im Zusammenhang mit einer Substanz festgestellt wurde, die\nnur im Wettkampf verboten ist», es sich «um eine spezifische Substanz handelt und\nder Athlet […] nachweisen kann, dass die verbotene Substanz ausserhalb des Wettkampfs verwendet wurde». Für den vorliegenden Fall ist diese zweite, den Vorsatz\nausschliessende Definition unerheblich, da es sich einerseits bei der einen in der\nProbe des Angeschuldigten gefundenen Substanz, dem Higenamin, um eine jederzeit (in und ausserhalb von Wettkämpfen) verbotene Substanz handelt. Andererseits hat der Angeschuldigte das Heptaminol (bzw. Octodrin), das nur im Wettkampf\nverboten ist, gemäss eigener Aussage unmittelbar vor dem Wettkampf eingenommen, mithin also in einer Zeitspanne, die gemäss Definition im Anhang des Doping-\nStatuts ebenfalls «innerhalb eines Wettkampfs» liegt. So definiert das Doping-Statut\nden Begriff «innerhalb eines Wettkampfs» wie folgt: «Eine Dopingkontrolle, die im\nZeitraum von zwölf Stunden vor dem Wettkampf, für den ein Athlet vorgesehen ist,\nund dem Ende dieses Wettkampfes und der damit einhergehenden Probenahme\ndurchgeführt wird». Vorbehalten bleiben gemäss der Definition «anderslautende\nVorschriften im Regelwerk des zuständigen internationalen Verbandes oder des\nVeranstalters des betreffenden Wettkampfes», was in casu nicht gegeben ist. Unbestritten ist in casu weiter, dass das Herbst-Cup-Spiel der Gladiators gegen die Zurich\nRenegades einen Wettkampf im Sinne des Doping-Statuts darstellt, das diesen\nebenfalls in seinem Anhang u.a. definiert als ein einzelnes Rennen, einen einzelnen\nKampf oder ein einzelnes Spiel.\n\n «Ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der aufgrund eines positiven Analyseresultats im Zusammenhang mit einer Substanz festgestellt wurde, die nur im\nWettkampf verboten ist», gilt gemäss Kommentar schliesslich auch dann nicht als\nvorsätzlich, «wenn der Athlet […] nachweisen kann, dass die verbotene Substanz\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 12 von 28\n\nausserhalb des Wettkampfs und nicht im Zusammenhang mit sportlicher Leistung\nverwendet wurde». Mit Blick auf die soeben unter dem vorangehenden Punkt dargelegte Definition des Begriffs «innerhalb eines Wettkampfs» ist damit auch diese\ndritte, den Vorsatz ausschliessende Definition in casu unerheblich.\n\n9.2 Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob sich der Angeschuldigte durch die Einnahme von\nHigenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2.1.2 Do-\nping-Statut respektive im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping-Statut verhalten\nhat, wobei es wie in Ziff. 9 erwähnt Antidoping Schweiz obliegt, diesen Nachweis zu\nerbringen:\n\n9.3 Antidoping Schweiz argumentierte diesbezügliche in ihrem Antrag auf Verfahrenseröffnung sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung wie folgt:\n\n In seiner Stellungnahme vom 21. November 2020 an Antidoping Schweiz habe der\nAngeschuldigte sowohl die Einnahme von Higenamin als auch von Heptaminol\n(bzw. Octodrin) mit dem Konsum des Getränks «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» explizit zugegeben. Weiter habe er ausgeführt, dass dieses Getränk ihm unbekannt gewesen sei und er es von einem Mitspieler unmittelbar vor dem Spiel\nkonsumiert habe, ohne die Inhaltsstoffe zu kennen. Dabei mache er unabsichtliches\nHandeln und Fahrlässigkeit geltend.\n\n Higenamin sei jederzeit verboten, nicht nur im Wettkampf. Heptaminol (bzw. Octodrin) sei im Wettkampf verboten. Die Einnahme des Getränks, das mutmasslich den\npositiven Befund ausgelöst habe, sei vor dem Spiel und damit gestützt auf die\nDefinition im Doping-Statut «im Wettkampf» erfolgt. Insbesondere unter Beachtung\nder Tatsache, dass die Einnahme kurz vor dem Spiel und ohne die Inhaltsstoffe zu\nüberprüfen erfolgt sei, gehe Antidoping Schweiz von einem vorsätzlichen Verstoss\naus, mindestens in Form von Eventualvorsatz.\n\n Vorsätzlich im Sinne des Doping-Statuts handle, wer wisse oder hätte wissen können, dass sein Handeln einen Verstoss darstelle oder ein hohes Risiko berge, dass\nso ein Verstoss begangen werde. Der Angeschuldigte habe mit der Einnahme eines\nihm unbekannten Produkts – sofern ihm das Produkt wirklich unbekannt gewesen\nsei – einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen mindestens billigend in Kauf\ngenommen, zumal er als Athlet im Kontrollpool Teamsport III von Antidoping\nSchweiz zu Anti-Doping-Themen sensibilisiert gewesen sei.\n\n"}