{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n8.1 In casu ergab die Analyse der A-Probe (Probenummer A- / Lab Reference\n), durchgeführt am 7. Oktober 2020 durch das Laboratoire Suisse\nd’Analyse du Dopage (LAD) in Lausanne, die Präsenz von Higenamin und Heptaminol\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 10 von 28\n\n(bzw. Octodrin). Eine Analyse der B-Probe hat nicht stattgefunden, der Angeschuldigte\nhat darauf gegenüber Antidoping Schweiz explizit verzichtet.\n\n8.2 Die gestützt auf Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 2020 führt Higenamin und\nHeptaminol (bzw. Octodrin) als verbotene Substanzen. Higenamin ist ein Beta-2-Agonist\nund jederzeit verboten (im und ausserhalb des Wettkampfes; vgl. S3 der Dopingliste).\nHeptaminol (bzw. Octodrin) ist ein Stimulans und im Wettkampf verboten (vgl. S6 lit. b\nder Dopingliste). Im Übrigen handelt es sich bei beiden Substanzen gestützt auf\nArt. 4.2.2 Doping-Statut um sogenannt «spezifische Substanzen».\n\n8.3 In seinem Art. 3.2.2 hält das Doping-Statut fest, dass «bei von der WADA akkreditierten\nLabors […] widerlegbar vermutet [wird], dass diese Analyse und Lagerung von Proben\ngemäss dem internationalen Standard für Labors vornehmen, womit im Ergebnis ein\nkorrektes Analyseresultat vorliegt». Der Athlet kann diese Vermutung jedoch widerlegen,\nindem er nachweist, «dass vom internationalen Standard für Labors abgewichen wurde\nund dass diese Abweichung nach vernünftigem Ermessen ein positives Analyseresultat\nverursacht haben könnte»:\n\n8.4 In casu hat der Angeschuldigte glaubwürdig und von keiner Partei bestritten aufgezeigt,\ndass das positive Analyseresultat auf den Konsum des Getränks «Cannibal Ferox\nAmped Apocalypse» unmittelbar vor dem Spiel zurückzuführen ist. Er hat die Einnahme\nder verbotenen Substanzen somit explizit zugegeben und das Analyseresultat an sich\nnicht angezweifelt. Die Vermutung von Art. 3.2.2 Doping-Statut wurde somit nicht nur\nnicht widerlegt, sondern vom Angeschuldigten explizit bestätigt: Die Präsenz von Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) in der Probe des Athleten ist damit bewiesen.\n\n8.5 Der Angeschuldigte war zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle nicht im Besitz einer gültigen\nAusnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ) und hat eine solche auch\nnachträglich nicht verlangt. Damit war es ihm zu keinem Zeitpunkt – auch nicht rückwirkend – gestattet, die verbotenen Substanzen einzunehmen.\n\n8.6 Nachdem Antidoping Schweiz mittels Analyse durch das von der WADA akkreditierte\nLAD zweifelsfrei nachweisen konnte, dass sich in der beim Angeschuldigten im Rahmen\neiner Wettkampfkontrolle entnommenen Urinprobe die jederzeit verbotenen, in Ziff. 8.2\naufgeführten Substanzen befunden hatten, ist das Tatbestandsmerkmal des „Vorhandenseins einer verbotenen Substanz in der Probe eines Athleten“ nach Art. 2.1\nDoping-Statut erfüllt.\n\n8.7 Aufgrund der in Ziff. 6.1 hievor bereits erwähnten Kausalhaftung von Art. 2.1.1 Doping-\nStatut liegt damit objektiv grundsätzlich auch ein Dopingvergehen resp. ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor. Dies deshalb, da ein Athlet für jede verbotene\nSubstanz verantwortlich ist, die in seiner Probe gefunden wird, und es zum Nachweis\neiner Anti-Doping-Regelverletzung gemäss Art. 2.1 – wie oben ausgeführt – ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit\nnachgewiesen wird. Anders als in Bezug auf den objektiven Tatbestand spielt die Ver-\nschuldens- resp. Vorsatzfrage indessen bei der Bemessung der Sanktion eine entscheidende Rolle, worauf in einem nächsten Schritt einzugehen ist.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 11 von 28\n\n9. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut durch die Einnahme der in Ziff. 8.2\nhievor aufgeführten, spezifischen Substanzen zieht gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut\ngrundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich, sofern Antidoping Schweiz nachweisen kann, dass der Verstoss «vorsätzlich» begangen wurde. Gelingt Antidoping\nSchweiz dieser Nachweis nicht, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut\nlediglich zwei Jahre.\n\n9.1 Den Begriff «vorsätzlich» definiert das Doping-Statut in seinem Kommentar zu Art. 10.2\nwie folgt:\n\n «Der in Art. 10.2 [...] verwendete Begriff ‘vorsätzlich’ wird für Athleten verwendet,\ndie betrügen. Der Begriff bedeutet […], dass der Athlet […] ein Verhalten an den\nTag legte, von dem er […] wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Be-\nstimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten\neinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen\nVerstoss führen könnte, und dieses Risiko bewusst einging».\n\n"}