{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n2.2 Der Angeschuldigte verfügte zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle als aktiver American-\nFootball-Spieler unbestritten und aktenkundig über eine gültige Lizenz des SAFV. Der\nSAFV ist seit 1989 ein Mitgliedsverband von Swiss Olympic, wie deren Website entnommen werden kann.2 Im Übrigen anerkennen seine Statuten in Art. 32a und Art. 32b die\nBestimmungen des Doping-Statuts explizit.\n\n2.3 Damit ist das Doping-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des vorliegenden\nFalles ist gegeben.\n\n3. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 12.3 Doping-Statut\nim VerfRegl. Auch dieses anerkennen zudem die Statuten des SAFV in ihrem Art. 32b\nexplizit an.\n\n4. Das Verfahren vor der DK wird gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VerfRegl in deutscher\nSprache geführt, nachdem der Angeschuldigte keine andere der offiziellen Verfahrenssprachen bevorzugt hat.\n\n5. Im Verfahren vor der DK sind gestützt auf Art. 3 VerfRegl die angeschuldigte Person,\nAntidoping Schweiz sowie der Sportverband, dem die angeschuldigte Person angehört,\nPartei. Der Sportverband kann sich allerdings durch den zuständigen internationalen\nSportverband vertreten lassen oder auf eine Beteiligung am Verfahren verzichten. Beides hat er vorliegend nicht getan.\n\n6. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse gegen Anti-Doping-Bestim-\nmungen», um sodann unter den Art. 2.1 bis Art. 2.10 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 Doping-Statut einen «Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen [darstellen] und damit als Doping» gelten. Im vorliegenden Verfahren\nsteht primär die Verletzung von Art. 2.1 Doping-Statut zur Beurteilung. Für die allfällige\nSanktionierung einer Verletzung der Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut liegt hingegen\naufgrund der Anträge anlässlich der mündlichen Verhandlung lediglich noch ein Eventualantrag für den Fall vor, dass die DK die Verletzung von Art. 2.1 nicht feststellen sollte.\nNachfolgend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt ist:\n\n2 Siehe dazu https://www.swissolympic.ch/ueber-swiss-olympic/mitglieder swiss olympic.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 9 von 28\n\n6.1 Den Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts das «Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten». Dabei ist es nach Art. 2.1.1 «die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu\nsorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen», wobei nach\nderselben Bestimmung die Athleten die Verantwortung dafür tragen, «wenn in ihren Proben verbotene Substanzen [...] nachgewiesen werden». Weiter ist es gemäss Doping-\nStatut «nicht erforderlich, dass dem Athleten ein Verschulden in Form von Vorsatz oder\nFahrlässigkeit nachgewiesen wird, um einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmun-\ngen gemäss Art. 2.1 zu begründen», womit Art. 2.1.1 eine eigentliche Kausalhaftung\nstatuiert. Ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut liegt damit unabhängig vom Verschulden vor, weshalb das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) diese Regel als «verschuldensunabhängige Haftung» oder «strict liability» bezeichnet. Die Verschuldensfrage\nfliesst jedoch bei der Festlegung der Konsequenzen eines Dopingverstosses gemäss\nArt. 10 Doping-Statut ein.\n\n6.2 In Art. 2.1.2 hält das Doping-Statut schliesslich fest, welche Sachverhalte «einen ausreichenden Nachweis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Art. 2.1»\ndarstellen. Dies ist u.a. «das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn der Athlet auf die Analyse der B-\nProbe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird».\n\n7. Die anwendbaren Beweisregeln finden sich in Art. 3 Doping-Statut:\n\nArt. 3.1.1 Doping-Statut statuiert, dass Antidoping Schweiz die Beweislast für Verstösse\ngegen Anti-Doping-Bestimmungen trägt. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut können «Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch\njedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden». Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob Antidoping Schweiz der Beweis gelungen ist, dass ein\nVerstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut vorliegt. Das Beweismass besteht dabei gemäss\nArt. 3.1.1 Doping-Statut darin, dass Antidoping Schweiz überzeugend darlegen kann,\neinen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei «die Schwere der Behauptung zu\nberücksichtigen ist» und die Anforderungen an das Beweismass «in allen Fällen höher\n[sind] als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst». Liegt die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände jedoch beim Athleten, dem ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen angelastet wird, so besteht die Anforderung an das Beweismass in der Glaubhaftmachung\n(Art. 3.1.2 Doping-Statut).\n\n8. Vorhandensein der verbotenen Substanzen Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin)\nin der Urinprobe des Angeschuldigten (Art. 2.1 Doping-Statut):\n\n"}