{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\nL. Mit E-Mail-Schreiben vom 24. August 2021 teilte Antidoping Schweiz der DK mit, dass\ndie Stiftung anlässlich der mündlichen Verhandlung durch Dr. iur. Marco Steiner, bevollmächtigter Rechtsanwalt, sowie Frau MLaw Jessica Brühlmann, Mitarbeiterin im Rechtsdienst von Antidoping Schweiz, vertreten werde.\n\nM. Die mündliche Verhandlung vor der DK fand am 26. August 2021 um 14:00 Uhr in Anwesenheit des Angeschuldigten, seines Vaters, des SAFV (vertreten durch Rechtsanwalt\nDominic Baumgartner und begleitet durch den Verbandspräsidenten Herrn Claudio Spescha) sowie Antidoping Schweiz im Haus des Sports in Ittigen statt.\n\nIm Anschluss an ihre mündlichen Ausführungen stellte Antidoping Schweiz die folgenden Anträge:\n\n1. Es sei ein Verstoss gegen Art. 2.1 des Doping-Statuts durch Herrn festzustellen. Eventualiter sei ein Verstoss gegen Art. 2.2 oder Art. 2.6 des Doping-Statuts\nfestzustellen.\n\n2. Herr sei von der DK für die Dauer von 48 Monaten – davon 30 ausgesetzt –\nzu sperren, und zwar mit Datum der Probenahme vom 13. September 2020. Dies\nunter der Voraussetzung einer aktiven und vollumfänglichen Kooperation mit Antidoping Schweiz in der Causa und insbesondere der Aussage in obenerwähnter Causa vor den zuständigen Instanzen.\n\n3. Herr sei zur Bezahlung der Kontrolle- und Analysekosten von Fr. 592.95 zu\nverurteilen.\n\n4. Es sei der Stiftung Antidoping Schweiz Ersatz der Parteikosten in der Höhe von\nFr. 500.00 zuzusprechen. Eventualiter seien der Stiftung Antidoping Schweiz keine\nParteikosten aufzuerlegen.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 7 von 28\n\n5. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig zwischen dem Athleten, Herrn\nund dem Verband, SAFV, aufzuteilen. Eventualiter seien der Stiftung Antidoping\nSchweiz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\nDer SAFV stellte seinerseits anlässlich der mündlichen Verhandlung die folgenden Anträge:\n\n1. Herr sei zu verwarnen. Eventualiter sei er für maximal ein Jahr zu sperren,\nmit Anrechnung der bereits verstrichenen Zeit.\n\n2. Die Kostenfolgen sollen nicht zu Lasten des beteiligten Sportverbandes gehen.\n\nDer Angeschuldigte schliesslich beantragte anlässlich der mündlichen Verhandlung\nsinngemäss einzig, auf die Auferlegung hoher Kosten oder einer Busse zu verzichten.\nAllerdings äusserte er sich gegenüber Antidoping Schweiz bereits mit E-Mail-Schreiben\nvom 3. Dezember 2020 dahingehend, von einer Sperre resp. von einer Standardsperre\nsei abzusehen, da dies seine sportliche Laufbahn beenden würde und er nicht vorsätzlich gehandelt habe.\n\nDie DK zieht in Erwägung:\n\n1. Der Angeschuldigte wurde am 13. September 2020 der positiven Urinkontrolle unterzogen. Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Dopingverstoss datiert somit aus\ndem Jahr 2020.\n\n1.1 Anwendbar auf den vorliegenden Sachverhalt ist demnach und gestützt auf seine\nSchlussbestimmungen sowie von keiner Partei bestritten grundsätzlich das Doping-Sta-\ntut 2015 in seiner Fassung vom 28. November 2014.\n\n1.2 Am 1. Januar 2021 ist sodann das Doping-Statut 2021 in Kraft getreten. Gemäss seinem\nArt. 25.1 finden seine Bestimmungen grundsätzlich keine rückwirkende Anwendung, wobei gestützt auf Art. 25.2 die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts («lex mitior»)\nvorbehalten bleibt. Die für den relevanten Sachverhalt in Frage kommenden Sanktionen\nnach dem Doping-Statut 2021 sind jedoch nicht milder als diejenigen im Doping-Statut\n2015 vorgesehenen, weshalb in casu die Bestimmungen des Doping-Statuts 2021 nicht\nanwendbar sind.1 Im Folgenden ist somit stets vom Doping-Statut 2015 («Doping-Sta-\ntut») die Rede.\n\n1 Milder wäre das Doping-Statut 2021 beispielsweise hinsichtlich der dort neu eingefügten Kategorie des sog.\n«Freizeitsportlers». Gemäss der Definition im Anhang des Doping-Statuts 2021 kommen Athleten, die im\nZeitraum von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen National-Level-Athleten\nwaren oder einem Kontrollpool einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehörten, deren Mitglieder\nMeldepflichten unterliegen, jedoch nicht als Freizeitsportler in Frage. Der Angeschuldigte war als Spieler\neiner NLA-Mannschaft im American Football dem Kontrollpool Teamsport III von Antidoping Schweiz\nzugeteilt und als solcher den Meldepflichten unterlegen. Er könnte damit gar nicht als Freizeitsportler im\nSinne des Doping-Statuts 2021 qualifiziert werden.\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 8 von 28\n\n2. Die DK beurteilt u.a. diejenigen potenziellen Verstösse gegen die Dopingbestimmungen,\ndie von Athleten begangen worden sind, für die das Doping-Statut gilt (Art. 12.1 Doping-\nStatut). Weiter entscheidet die DK gemäss Art. 10bis Abs. 1 und 2 VerfRegl selbst über\nihre Zuständigkeit.\n\n2.1 Gemäss Art. 8.1 i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut gilt dieses u.a. für Athleten, welche einem\nSwiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzteren angeschlossenen\nVerein beziehungsweise Club angehören, von einem solchen lizenziert sind oder an\neinem Wettkampf teilnehmen, der unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der\nim vorerwähnten Satz erwähnten Verbandes, Vereins oder Clubs durchgeführt oder organisiert wird.\n\n"}