{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n Ich habe das Gefühl ich werde kriminalisiert. Mir ist klar bewusst, dass ein objektiver\nTatbestand besteht, der subjektive Tatbestand oder Vorsatz ist aber nicht vorhanden.\nIch war von Anfang an transparent und habe auch auf die B-Probe verzichtet, nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen. Ich bin vergangenen Mai von meinem Elternhaus\nmit meiner Freundin nach in unsere erste gemeinsame Wohnung gezogen. Ich\narbeite als Schreiner im Angestellten Verhältnis. Seit meinem 16. Altersjahr betreibe ich\nmit viel Leidenschaft American Football, habe aber noch nie einen Franken damit verdient, im Gegenteil ich bezahle sogar noch Vereinsbeiträge. Ich verzichte auf einen Anwalt, weil ich mir schlicht keinen leisten kann. Ich bin erschüttert über die hohen Sanktionen, welche Sie gegen mich erwägen. Ich habe noch nie von einer Sperre von 4 Jahren bei einem Profisportler gehört, aber mir als Amateur werden so hohe Strafen angedroht. Die nachgewiesenen Stoffe können auch gar nicht in einer sehr hohen Konzentration aufgetreten sein, da es sich um eine einmalige unbewusste Einnahme handelte.\nHätte eine B-Probe etwas an der Lage ändern können? Leider konnte ich mir eine solche\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 5 von 28\n\nnicht leisten und habe auf Transparenz und Verhältnismässigkeit gehofft. Ich bitte sie\ninständig an mir kein Exempel zu statuieren. Ich bin ein leidenschaftlicher Sportler der\ndie Grundsätze von Swiss Olympic zu 100% unterstützt. Ganz sicher wollte ich niemandem schaden oder irgendwelche unfairen Tricks anwenden. Ich bin jederzeit bereit auf\nalle ihre Fragen zu antworten».\n\nG. Mit Verfügung vom 31. März 2021 nahm die DK Kenntnis von der Stellungnahme des\nAngeschuldigten, stellte den Parteien davon eine Kopie zu, erklärte die Voruntersuchung\nfür geschlossen und gewährte den Parteien die Möglichkeit, bis am 21. April 2021 kurz\nbegründete Ergänzungsbegehren, Beweisanträge und weitere Anträge einzureichen.\nWeiter informierte die DK darüber, nach Ablauf dieser Frist Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen und die Zusammensetzung der Kammer bekanntzugeben. Dabei\nsolle die Verhandlung dann stattfinden, sobald die behördlichen Anordnungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie dies sinnvollerweise zulassen würden – was bisher\ntrotz der bereits seit Dezember 2020 verfügten provisorischen Sperre aus Pandemiegründen nicht möglich war.\n\nH. Mit Eingabe vom 16. April 2021 ersuchte Antidoping Schweiz um Gewährung einer Fristerstreckung von drei Wochen und begründete dieses Gesuch insbesondere damit, dass\nnoch zusätzliche Abklärungen im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten Kronzeugenregelung nach Art. 10.6 Doping-Statut durchzuführen seien. Diesem Gesuch entsprach die DK mit E-Mail-Schreiben vom 18. April 2021.\n\nI. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte Antidoping Schweiz fristgerecht eine erneute Stellungnahme ein, hielt darin im Grundsatz an ihren Anträgen gemäss Antrag auf Eröffnung\neines Disziplinarverfahrens vom 21. Dezember 2020 fest, stellte ergänzend aber die folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Ziff. 6 der Rechtsbegehren vom 21. Dezember 2020 präzisierend, beantragt Antidoping Schweiz, es seien die Kontroll- und Analysekosten in der Höhe von Fr. 592.95\naufzuerlegen.\n\n2. sei von der DK anzufragen, ob er sich bereit erklären würde, in einem allfälligen, zukünftigen Verfahren gegen als Zeuge auszusagen.\n\nZur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus:\n\nZwar halte Antidoping Schweiz zurzeit an ihrer bisherigen Begründung fest, welche den\nVerstoss des Angeschuldigten gegen die Antidoping-Bestimmungen als eventualvorsätzlich qualifiziere. Aufgrund der Ausführungen des Angeschuldigten in seiner Stellungnahme vom 1. März, er habe die Flasche mit dem Getränk «Cannibal Ferox Amped\nApocalypse» von seinem Mitspieler gereicht erhalten, habe Antidoping\nSchweiz jedoch Untersuchungen gegen diese Person einleiten können. Aus diesem\nGrunde bestehe zumindest die Möglichkeit einer Reduktion der Sperre gestützt auf\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 6 von 28\n\nArt. 10.6.1 Doping-Statut wegen «wesentlicher Unterstützung bei der Entdeckung oder\ndem Nachweis eines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen».\n\nJ. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 nahm die DK Kenntnis der vom Angeschuldigten nachgereichten Lohnauszüge sowie der Eingabe von Antidoping Schweiz vom 12. Mai 2021\nund stellte den Parteien Kopien dieser Eingaben zu. Weiter lud sie die Parteien ein zur\nmündlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2021 und gab unter Hinweis auf die Geltendmachung allfälliger Ausstandsgründe die Zusammensetzung der Kammer für die\nBeurteilung des vorliegenden Falls bekannt. Schliesslich forderte sie den Angeschuldigten zur Mitteilung bis am 13. August 2021 direkt an Antidoping Schweiz auf, ob er sich\nbereit erkläre, in einem allfälligen zukünftigen Verfahren gegen Herrn\nals Zeuge auszusagen.\n\nK. Am 13. August 2021 informierte Antidoping Schweiz die DK per E-Mail und mit Kopie an\nden Angeschuldigten darüber, dass sich dieser bereit erklärt habe, im Verfahren gegen\nHerrn als Zeuge auszusagen.\n\n"}