{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2021-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-9_2021-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-9-Entscheid-vom-26-August-2021.pdf", "Checksum": "19db2e0c2271ecd903e798f41e6537de"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:46", "Num": ["DK 2020/DO/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2021 DK 2020/DO/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:46", "Checksum": "8f414051afbad785aca7528b51f6e940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9\n\n Statuts. Weiter sprach die DK gestützt auf Art. 7.9.1 Doping-Statut in Verbindung mit\nArt. 8 VerfRegl per sofort eine provisorische Sperre gegen den Angeschuldigten aus, da\naufgrund der Akten beziehungsweise des Eingeständnisses des Angeschuldigten gegenüber Antidoping Schweiz, unmittelbar vor dem Wettkampfeinsatz die verbotenen\nSubstanzen mit dem Konsum des Getränks «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» eingenommen zu haben, seine Verurteilung wegen eines Dopingvergehens zum damaligen\nZeitpunkt wahrscheinlich erschien. Dem Angeschuldigten sowie dem SAFV gewährte\ndie DK schliesslich Frist bis am 15. Februar 2021 zur Einreichung einer schriftlichen oder\nmündlichen Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Insbesondere forderte sie\nden Angeschuldigten auf, im Hinblick auf eine allfällige Busse auch seine finanzielle Situation darzulegen und ausreichend zu belegen.\n\nC. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 reichte der Angeschuldigte ein begründetes Fristerstreckungsgesuch ein.\n\nD. Am 15. Februar 2021, reichte der SAFV, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dominic\nBaumgartner, MLaw, eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme ein und stellte die\nfolgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Die angeschuldigte Person sei zu verwarnen.\n\n2. Eventualiter sei die angeschuldigte Person für maximal 1 Jahr zu sperren.\n\n3. Alles unter Vorbehalt anderslautender Anträge bis zum Ende der mündlichen Verhandlung.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu Lasten des beteiligten Sportverbandes.\n\nZur Begründung führte der SAFV u.a. folgendes aus, wobei an dieser Stelle auch hier\nlediglich eine Zusammenfassung abgegeben und für weiterführende Details auf die\nschriftliche Stellungnahme verwiesen resp. im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen wird, wo dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich ist:\n\n Der SAFV dulde keinerlei Verstösse gegen geltende Antidoping-Bestimmungen, erachte jedoch die von Antidoping Schweiz anbegehrte Sperre von vier Jahren als\nnicht angebracht. So habe der Angeschuldigte aus Sicht des SAFV weder vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt, noch liege ein grobes Verschulden vor.\n\n In der Schweiz werde der Sport American Football grösstenteils von Amateursportlerinnen und -sportlern betrieben, so auch vom Angeschuldigten.\n\n Nach Ansicht des SAFV habe der Angeschuldigte zumindest gegen die Art. 2.1 und\nArt. 2.2 Doping-Statut verstossen. Ein vorsätzliches Begehen gemäss Art. 10.2.1.2\nDoping-Statut könne ihm jedoch nicht nachgewiesen werden, weshalb gemäss\nArt. 10.2.2 Doping-Statut eine allfällige Sperre maximal zwei Jahre betrage. Zudem\nVerhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 4 von 28\n\nerachte der SAFV eine Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens des Angeschuldigten als angebracht und beantrage daher lediglich\ndessen Verwarnung. Sollte die DK eine Verwarnung ausschliessen, so halte es der\nSAFV für ausreichend, unter Anrechnung der bereits verfügten vorläufigen Sperre\neine Gesamtsperre vom maximal einem Jahr auszusprechen.\n\nE. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 nahm und gab die DK Kenntnis der Eingaben des\nSAFV und des Angeschuldigten und erstreckte Letzterem die Frist zur Stellungnahme\nbis am 5. März 2021.\n\nF. Mit Schreiben vom 1. März 2021, abgeschickt am 4. März 2021 und aufgrund eines Versehens auf Seiten der DK dort erst nach erneuter Zustellung per E-Mail am 17. März\n2021 eingegangen, reichte der Angeschuldigte fristgerecht seine Stellungnahme mit folgendem, hier lediglich leicht gekürztem Wortlaut ein:\n\n«[…] Wie schon in der ersten Stellungnahme erwähnt, habe ich die verbotene Substanz\nunwissentlich in einer neutralen Trinkflasche zu mir genommen. Diese Plastikflasche\nwurde mir von gereicht. Auch er war sich nicht bewusst, dass das von\nihm normal erworbene Getränk (Cannibal Ferox Amped Apocalypse) verbotene Substanzen enthält. Ich war der Meinung einen normalen Energydrink einzunehmen. Ich und\nwollen mit Ihnen komplett transparent kommunizieren, um so alle Fragen zu klären.\n\nNach meiner positiven A-Probe habe ich mir den Kopf zerbrochen wie diese Stoffe in\nmeinen Körper gelangten. Ich bin den ganzen Tag durchgegangen und habe schlussendlich gefragt um welchen Energydrink es sich in der Plastikflasche\ngehandelt hat. Gemeinsam haben wir die Inhaltsstoffe kontrolliert und sind auf das verbotene Higenamin gestossen. Heptaminol war auf den Inhaltsstoffen nicht zu finden.\n\nIch mache mir ernsthafte Sorgen um meine sportliche Zukunft, sowie auch um meine\nfinanzielle Situation.\n\n"}