9. Als Sanktion sieht das Doping-Statut in Art. 10.10 nebst der Sperre u.a. auch eine Geldbusse vor. Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse wird indessen praxisgemäss verzichtet, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Inwieweit dies auf den Angeschuldigten zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten und der Tatsache, dass er weder an der mündlichen Verhandlung teilgenommen noch sonst irgendwelche Äusserungen gemacht hat, zwar nicht definitiv beantworten.