8.2 Aufgrund seines Schweigens hat der Angeschuldigten auch den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 10.4 und 10.5.2 Doping-Statut nicht erbracht. 8.3 Weiter hat der Angeschuldigte keinerlei Information geliefert, die zur Entdeckung eines weiteren Antidoping-Verstosses oder zur Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen Dritte beigetragen hätte. Auch hat er schliesslich seinen Dopingverstoss nicht unverzüglich eingestanden. Gründe für eine Anwendung von Art. 10.6 Doping-Statut liegen somit vorliegend ebenfalls keine vor.