8.1 Gemäss Definition im Anhang 1 des Doping-Statuts ist unter «kein Verschulden oder keine Fahrlässigkeit»2 folgendes zu verstehen: «Der Nachweis durch den Athleten [...], dass er [...] weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er [...] eine verbotene Substanz [...] angewendet hat [...].» Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann «der Nachweis durch den Athleten» zu verstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht erheblich war [...]»: