ƒ Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn an der begangenen Anti-Doping- Regel-Verletzung kein grobes Verschulden trifft, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens grundsätzlich mindestens in der Hälfte der ansonsten geltenden Sperre (Art. 10.5.2 Doping-Statut). Verhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 11 von 13