10.6 Doping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche Reduktion oder Eliminierung der Regelsperre vorsehen. Der Entlastungsbeweis für das Vorliegen entsprechender Tatsachen oder Umstände obliegt auch hier dem Athleten: ƒ Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden, d.h. nicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit, an der Verletzung von Art. 2.2 Doping- Statut trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre eliminiert (Art. 10.4 Doping-Statut).