8. Nachdem der Angeschuldigte mangels Teilnahme am Verfahren den Nachweis eines nicht-vorsätzlichen Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht erbracht hat, ist er gestützt auf die Art. 10.2.1 und Art. 10.2.1.1 Doping-Statut grundsätzlich für vier Jahre zu sperren. In der Folge stellt sich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.1 Doping-Statut aus anderen Gründen reduziert oder gar eliminiert werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.4 bis Art. 10.6 Doping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche Reduktion oder Eliminierung der Regelsperre vorsehen.